Häufige Fragen
FAQ Patient*innen
In unserer langjährigen Praxis und Beratungseinsätzen haben wir Kundenbedenken und Sorgen erlebt und viele Fragen unserer Kunden beantworten können. Da viele der Fragestellungen sich ähneln, haben wir hier einige der häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt um Unsicherheit und Ängste abzubauen.
Ein Mensch gilt als Pflegebedürftig, wenn er auf Dauer von mindesten 6 Monaten aufgrund einer körperlichen, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder einer Behinderung bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben eingeschränkt ist. Dazu gehören Aktivitäten wie:
- Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
- Kommunikation
- Haushaltsführung
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen zunächst Pflegeleistungen beantragt werden. Die Pflegebedürftige oder eine bevollmächtigte Person stellt dabei einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Das Antragsdatum ist für den Leistungsbeginn entscheidend.
Nach der Antragsstellung auf Pflegeleistungen, beauftragt die zuständige Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD), die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen. Der MD kommt zu dem vereinbarten Termin zu der betroffenen Person nach Hause. Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich nach der Selbstständigkeit und Fähigkeiten in der Selbstversorgung. Dies wird durch den MD mithilfe von sechs Modulen beurteilt.
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Gerne beraten und unterstützen wir Sie beim Ausfüllen aller notwendigen Formalitäten.
Der erste Schritt ist ein ausführliches Beratungsgespräch, welches wir gerne bei Ihnen zu Hause durchführen.
Auf Wunsch übernehmen wir auch die Terminabsprache mit dem Medizinischen Dienst der Pflegekasse (MDK) und lassen Sie auch während der MDK-Prüfung nicht alleine.
Die häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese umfassen:
- Medizinische Notwendigkeit: Die häusliche Krankenpflege muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Das bedeutet, dass der Patient nicht in der Lage ist, die notwendige Pflege selbst durchzuführen oder von Angehörigen durchführen zu lassen.
- Verordnung durch einen Arzt: Die häuslichen Krankenpflege muss von einem Arzt verordnet werden. Der Arzt stellt in der Regel eine Verordnung aus, die die Art, Dauer und den Umfang der notwendigen häuslichen Krankenpflege festlegt.
- Zeitliche Begrenzung: Die häusliche Krankenpflege ist in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Dieser Zeitraum kann jedoch in begründeten Fällen verlängert werden.
- Nicht stationäre Versorgung: Die häusliche Krankenpflege ist eine Alternative zur stationären Behandlung und wird in der Regel nur dann verordnet, wenn eine stationäre Behandlung nicht notwendig oder nicht möglich ist.
- Krankenkassenübernahme: Die Kosten für die häusliche Krankenpflege werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei privat versicherten hängt die Kostenübernahme von den individuellen Vertragsbedingungen ab.
Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst können von verschiedenen Stellen übernommen werden, je nach individueller Situation. In der Regel werden die Kosten von der Pflegeversicherung oder von der Krankenversicherung getragen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten von anderen Stellen, wie z.B. dem Sozialamt oder der Rentenversicherung, übernommen werden. Die Höhe der Kostenübernahme hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der Art und Umfang der benötigten Pflegeleistungen.
Um Pflegehilfsmittel und technische Hilfen zu bekommen, können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die Pflegekasse prüft dann, ob die beantragten Hilfsmittel notwendig und angemessen sind und ob sie von der Pflegeversicherung übernommen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege im häuslichen Umfeld notwendig sind und von einem Arzt oder einem Pflegedienst verordnet wurden. Die Pflegeversicherung übernimmt in der Regel die Kosten.
Es gibt eine große Vielfalt an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen, die je nach individuellem Bedarf eingesetzt werden können. Beispiele für Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Rollstühle, Gehhilfen, Pflegebetten, Inkontinenzprodukte oder Badewannenlifter. Technische Hilfen können zum Beispiel Hausnotrufsysteme, Treppenlifte oder Sprachcomputer sein.
Es ist empfehlenswert, sich vor der Antragstellung von einem Pflegeberater oder einer Pflegeberaterin beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die beantragten Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen entsprechen und alle Möglichkeiten der Kostenübernahme genutzt werden.
Ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die dazu dient, pflegende Angehörige zu beraten und zu unterstützen. Pflegebedürftige, die das Pflegegeld erhalten, müssen in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dieser verpflichtende Beratungseinsatz wird von einer Pflegefachkraft durchgeführt und umfasst eine individuelle Beratung zu den Themen Pflege, Hilfe und Unterstützung im Alltag sowie zur Entlastung pflegender Angehöriger. Ziel des Beratungseinsatzes ist es, die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person und ihrer Angehörigen zu verbessern und eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. Die Häufigkeit der Beratungseinsätze hängt vom Pflegegrad ab. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 ist ein halbjährlicher Rhythmus vorgegeben und für Pflegegrade 4 und 5 ist es vierteljährlich.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI sind eine weitere Leistung der Pflegeversicherung in Deutschland, die dazu dient, pflegende Angehörige zu entlasten. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, die dazu verwendet werden kann, Unterstützung im Alltag oder bei der Bewältigung von Pflegeaufgaben in Anspruch zu nehmen. Zu den Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI gehören zum Beispiel:
- Hauswirtschaft
- Einkauf
- Begleitung
Den Anspruch auf die Entlastungsleistungen haben, alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1 bis 5.
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Sie soll pflegende Angehörige entlasten, wenn sie selbst krank oder verhindert sind und die Pflege der pflegebedürftigen Person nicht gewährleisten können. Die Verhinderungspflege kann für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und umfasst die Übernahme von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Verhinderungspflege kann in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person oder in einer stationären Einrichtung erfolgen. Die Kosten für die Verhinderungspflege werden von der Pflegeversicherung übernommen.
Dabei handelt es sich in der Regel um eine Kombination aus ambulanten Pflegesachleistungen und dem anteiligen Pflegegeld.
Die Kombileistungen können beispielsweise aus der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und zusätzlichen Betreuungsleistungen bestehen oder aus der Kombination von teilstationärer und ambulanter Pflege. Der Vorteil von Kombileistungen ist, dass sie individuell auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen abgestimmt werden können und somit eine flexible Pflege ermöglichen.